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Sommer, SGB V § 31a Medikationsplan

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) hat mit Wirkung zum 29.12.2015 § 31a eingefügt.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 13 § 31a geändert. In Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "ab dem 1. Oktober 2016" gestrichen worden. Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung der gegenstandslos gewordenen Fristabgabe zum erstmaligen Zeitpunkt, ab dem Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan hatten.

 

Rz. 1b

Art. 123 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 5 Satz 1 die Wörter "und Nutzung" gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 1c

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 7 Abs. 1 mit Wirkung zum 19.12.2019 in Abs. 3 nach Satz 3 einen weiteren Satz angefügt, Abs. 3a wurde neu eingefügt und in Abs. 4 Satz 1 wurden nach den Wörtern "Inhalt, Struktur und" die Wörter "die näheren" eingefügt. Die Änderung in Abs. 4 Satz 1 erfolgte lediglich zur Klarstellung.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I. S. 2115) hat in Art. 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 20.10.2020...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 31a Medikationsplan
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  (1) 1Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 ...

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