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Sommer, SGB V § 318 Aufgaben des Beirats

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Sie werden weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 318 übernimmt weitestgehend das bisher in § 291b Abs. 2a enthaltene geltende Recht und regelt die Aufgaben des Beirats der Gesellschaft für Telematik (gematik).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die gematik richtet einen Beirat ein, der sie in fachlichen Belangen berät. Der Beirat nimmt zu Grundsatzthemen Stellung und ist vor der entsprechenden Beschlussfassung zu hören. Grundsätzliche Bedeutung haben insbesondere

  • Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte,
  • Planungen und Konzepte für Erprobung und Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie
  • Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen

Die Norm enthält die Aufgaben des Beirats. Der organisatorische Rahmen ergibt sich aus § 317.

2 Rechtspraxis

2.1 Beratung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Beirat (§ 317) hat den Auftrag, die gematik in fachlichen Belangen zu beraten (Satz 1). Ihm wird dazu ein Initiativ-, ein Anhörungs- und ein Informationsrecht eingeräumt. Dabei vertritt er die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der gematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen der gematik und den im Beirat Vertretenen (Satz 2). Die Regelung betont die Funktion des Beirats als Vertretung aller von der Telematikinfrastruktur betroffenen gesellschaftlichen Gruppen (BT-Drs. 19/18793 S. 105). Der fachliche Austausch mit der gematik verfolgt dabei unter anderem das Ziel, e...

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