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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 1.2 Kritik der Vorschrift

Andreas Windecker
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Rz. 7

Kritisch ist zu § 24 UStG bereits anzumerken, dass aus der Mehrwertsteuersystematik selbst heraus eine Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht angezeigt erscheint. Die Erfahrungen in anderen Wirtschaftszweigen zeigen, dass sogar nicht buchführungspflichtige Unternehmer regelmäßig in der Lage sind, die Regelbesteuerung anzuwenden. Lange[1] sieht die Begründung des § 24 UStG, dass Land- und Forstwirte mit Aufzeichnungspflichten i. d. R. überfordert wären, insoweit in ihrer Allgemeinheit als überholt an. § 24 UStG in seiner derzeitigen Fassung erweist sich zudem in Teilbereichen selbst als unsystematisch – z. B. hinsichtlich der Behandlung der Umsätze in das Ausland sowie im Ausland (Rz. 103ff.). Außerdem sind Ausnahmetatbestände stets mit Abgrenzungsfragen verbunden und erschweren auf diese Weise die Anwendung des Steuerrechts. Dafür spricht im Fall des § 24 UStG die Fülle der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte wie auch die Vielzahl an erläuternden Literaturbeiträgen – einschließlich dieser Kommentierung. Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur engen und richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG (Rz. 41ff.), die dessen Anwendungsbereich gegenüber der früheren Auslegung eingeschränkt hat, hat zusätzlich eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen aufgeworfen (Rz. 129ff.).

 

Rz. 8

Weiterhin birgt die beschriebene Systematik des § 24 UStG die Gefahr, dass die Norm über den bloßen Ausgleich der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte hinaus zulasten des Fiskus und damit der übrigen Steuerzahler als Subvention wirken kann, wenn die Pauschalausgleichs-Prozentsätze zu hoch bemessen sind. Den unternehmerischen Leistungsempfängern der Pauschallandwirte würde in diesem Fall ein zu hoher Vorsteuerabzug vermittelt, während die Landwirte insowe...

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