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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 5.1.6 Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen

Andreas Windecker
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Rz. 129

Für die Umsätze des Land- und Forstwirts kommt bei richtlinienkonformer Auslegung die Anwendung der Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn er selbst landwirtschaftlicher Erzeuger i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang VII MwStSystRL ist – also die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 UStG erfüllt (Rz. 41ff., 44ff.) und nur soweit er landwirtschaftliche Erzeugnisse i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL i. V. m. Anhang VII MwStSystRL (Rz. 133ff.) bzw. i. V. m. Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL (Rz. 143ff.) liefert bzw. landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL i. V. m. Anhang VIII MwStSystRL (Rz. 147ff.) erbringt. Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb dieses Betriebs tätigt, unterliegen dagegen den allgemeinen Regelungen des UStG. Davon gehen auch die Abschn. 24.1ff. UStAE aus.

 

Rz. 130

Dies führt – wie nachfolgend dargestellt – zu einer Vielzahl von Abgrenzungsfragen (Rz. 7) und dazu, dass viele Umsätze entgegen der alten Auslegung nicht mehr unter § 24 UStG subsumiert werden (Rz. 43). Da die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallenden Umsätze nach § 19 Abs. 2 UStG zum Gesamtumsatz rechnen (Rz. 123), scheidet auch regelmäßig die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG auf die nicht § 24 UStG unterliegenden Umsätze aus.[1] Es kommt auch nicht in Betracht, im Wege einer Gesetzesänderung die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG dergestalt neben der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden, dass für die der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze von Pauschallandwirten bis zur Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG keine USt entsteht. Denn der § 19 Abs...

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