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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18 Abs. 1 bis 4 Besteue ... / 3.9 Folgen verspäteter Zahlung

Holger Raudszus
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Rz. 90

Für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Steuern oder verspäteter Rückzahlung von Steuervergütungen ist § 240 AO die Rechtsgrundlage. Nach § 240 Abs. 1 AO 1977 ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags verwirkt. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen. Der Säumniszuschlag gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 3 AO. Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs. 2 AO nicht zu entrichten, wenn steuerliche Nebenleistungen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere die Verspätungszuschläge nach § 152 AO, die Zinsen gem. § 233ff. AO, die Säumniszuschläge nach § 240 AO, die Zwangsgelder gem. § 328ff. AO und die Vollstreckungskosten des § 337ff. AO. Der Säumniszuschlag entsteht aufgrund des objektiven Tatbestands der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Steuerforderungen des Staates ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Unternehmers.[1] Ist der Unternehmer zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig, so sind Säumniszuschläge, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, aus Gründen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO 1977 zu erlassen.[2] Von der Erhebung des Säumniszuschlags kann aus Billigkeitsgründen[3] Abstand genommen werden:

  1. bei plötzlicher Erkrankung des Unternehmers, soweit er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war. Im Allgemeinen ist eine Erkrankung kein Grund für die Nichterhebung; das ist nur dann der Fall, wenn es dem Unternehmer seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Vornahme der Zahlung zu beauftragen;
  2. bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen un...

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