Rz. 18
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu stellen. Er ist nur zulässig, wenn der jeweilige Beteiligte durch den Tenor des Gerichtsbescheids beschwert ist. Einer Begründung bedarf der Antrag nicht. Als Prozesshandlung kann er nicht unter einer Bedingung gestellt werden.
Rz. 19
Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch gestellt werden, wenn die sachliche Richtigkeit des Gerichtsbescheids anerkannt wird, aber ein prozessuales Recht ausgeübt werden soll. Das FA darf einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, um der Klage abzuhelfen und anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, um den Kläger klaglos zu stellen und ein Urteil zu vermeiden. Ebenso darf ein Kläger nach Ergehen eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen und die Klage mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, obgleich dies kostenrechtlich keine Auswirkung mehr hat, wenn schon aufgrund des Gerichtsbescheids der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hatte.
Rz. 20
Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, wirkt der Gerichtsbescheid wieder als Urteil. Geht die Rücknahme des Antrags erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein, ist das Gericht nicht gehindert, weiterzuverhandeln und eine neue Entscheidung zu verkünden oder zuzustellen. Will der Kläger ein Urteil "verhindern", kann er die Klage mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen. Der Beklagte kann dem Begehren des Klägers abhelfen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären Soweit es möglich sein soll, den Antrag auf mündliche Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen, steht dem entgegen, dass die mündliche Verhandlung bereits begonnen hat und e...