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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 82 Verfahren bei der Beweisaufnahme

Dr. Reiner Fu
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die FGO verweist hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO, die sinngemäß anwendbar sind. Wegen der Unterschiede des finanzgerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere wegen des Untersuchungsgrundsatzes, verweist § 82 FGO jedoch nicht auf alle einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die in § 82 FGO ausdrücklich genannten §§ 83 bis 89 FGO sind als speziellere Gesetze vorrangig anzuwenden (s. auch zur Bild- und Tonübertragung § 91a Abs. 2 FGO).

 

Rz. 2

Eine Regelung über die Vorlage von im Besitz privater Dritter befindlicher Urkunden fehlt. Es sind daher, trotz Nichterwähnung in § 82 FGO, die §§ 429ff. ZPO entsprechend anzuwenden[1].

 

Rz. 3

§ 82 FGO ist als dynamische Verweisung zu verstehen, die die ZPO-Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung in Bezug nimmt[2].

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 3 a. E.
[2] So auch Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 1.

2 Sinngemäß anwendbare Vorschriften der ZPO

2.1 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme – §§ 358–370 ZPO

2.1.1 Beweisbeschluss – §§ 358–360 ZPO

 

Rz. 4

Ein förmlicher Beweisbeschluss mit dem Inhalt des § 359 ZPO ist immer zulässig. Erforderlich ist er aber nur, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist[1] oder wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, d. h. einen besonderen Termin, erfordert[2]. Auch die Zurückweisung eines Beweisantrags bedarf grundsätzlich keines besonderen Beschlusses. Das Gericht ist befugt, das Absehen von der Beweisaufnahme in dem Urteil selbst zu begründen[3].

Wird die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchgeführt, wie es das Gesetz als Regelfall vorsieht[4], genügt eine prozessleitende Anordnung durch formlosen Beschluss in der mündlichen Verhandlung, der zu protokollieren ist[5]. Das setzt allerdings voraus, dass die Beweismittel präsent sind. Wird wegen der notwendigen Beweisaufnahme die mündliche Ve...

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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