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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 53 Zustellung / 2.2 Zustellungsverfahren (Abs. 2)

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 11

Die Zustellung ist gem. § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 166 Abs. 2 ZPO die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der im 1. Buch, Abschn. 3, Teil 2 ZPO bestimmten Form. Sie geschieht von Amts wegen[1] und unterliegt daher nach der Verweisung des § 53 Abs. 2 FGO den Vorschriften der ZPO für die Zustellungen von Amts wegen[2], nicht dagegen den Regelungen für die Zustellung auf Betreiben der Parteien[3]. Für die Zustellung von Amts wegen sieht die ZPO eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor. Aus den für den einzelnen Fall in Betracht kommenden Alternativen ist die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit auszuwählen[4].

 

Rz. 12

Zugestellt wird nach § 166 ZPO ein Schriftstück. Dieses ist regelmäßig nicht die Urschrift, sondern eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift. Dies ist die übliche Form. Das zuzustellende Schriftstück (hier Beschluss des FG) bedarf daher keiner persönlichen Unterschrift der mitwirkenden Richter[5].

 

Rz. 13

Eine Rückwirkung der Zustellung entsprechend § 167 ZPO ist im finanzgerichtlichen Verfahren in den Fällen des § 53 Abs. 1 allerdings nicht denkbar[6].

[1] § 166 Abs. 2 ZPO.
[2] §§ 166–190 ZPO.
[3] §§ 191–195 ZPO.
[4] s. Rz. 14.
[5] BFH v. 26.5.2009, IX S 8/09, BFH/NV 2009, 1657.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 9.

2.2.1 Zuständigkeit der Geschäftsstelle

 

Rz. 14

Über die Art und Weise der Zustellung entscheidet nach § 168 ZPO die Geschäftsstelle, d. h. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, wenn nicht eine bindende richterliche Anordnung nach § 162 Abs. 2 ZPO zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen Behörde gegeben ist. Dabei folgen die Fälle der Zustellung aus § 168 Abs. 1 ZPO bzw. den besonderen Zustellungsanordnungen der FGO (vgl. Rz. 7, 8). Für jede Zustellung muss der Weg gegangen werden, der bei voller Erfüllung des Zwecks der Zustellung am ...

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