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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 100 Aufhebung angefochtener Ve ... / 2.2 Wirkung der Kassation

Dr. Reiner Fu
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Rz. 39

Die Anfechtungsklage greift als Gestaltungsklage insofern gestaltend in die Rechtslage ein, dass bei Klageabweisung der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig wird. Bei Klagestattgabe wird der angefochtene Verwaltungsakt dagegen aufgehoben mit der Folge, dass der vor Erlass des Verwaltungsakts bestehende Rechtszustand wieder eintritt. Ob und ggf. was an die Stelle des aufgehobenen Verwaltungsakts treten kann, ergibt sich aus dem Urteilstenor nicht. Es ist jedoch regelmäßig aus den Urteilsgründen zu entnehmen. Man unterscheidet daher zwischen der echten und der unechten Kassation. Die echte Kassation beschränkt sich auf die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Sie enthält keine darüber hinausgehende Regelung. Das ist der Fall, wenn ein Verwaltungsakt etwa aufgehoben wird, weil die sachlich unzuständige Behörde entschieden hat. Damit ist diese rechtswidrige Regelung kassiert. Ob und mit welchem Inhalt die zuständige Behörde etwas Entsprechendes regeln kann, ist damit nicht abschließend entschieden[1]. Von unechter Kassation dagegen spricht man, wenn mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gleichzeitig endgültig über die in Rede stehende Rechtslage entschieden wird. Das ist der Fall, wenn etwa ein GewSt-Messbetragsbescheid aufgehoben wird, weil der Kläger nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Das Urteil enthält hier neben der bloßen Kassation des angefochtenen Steuerbescheids zusätzlich die endgültige Regelung der GewSt-Pflicht des Klägers für den streitigen Besteuerungszeitraum. An diese rechtliche Beurteilung ist die Behörde gebunden[2].

 

Rz. 40

Die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche soweit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen eine andere Beurteilung rechtfertigen[...

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