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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96 Hinzuziehung von Sachverstän ... / 2.2 Pflichtige Personen

Christian Volquardsen
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Rz. 9

Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er dem Personenkreis des § 96 Abs. 3 AO angehört. Danach ist der Ernannte zur Gutachtenerstellung verpflichtet, wenn er

  • zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art – auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage – öffentlich bestellt ist[1];
  • die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt. Öffentliche Ausübung setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Gewerbe i. S. d. Vorschrift ist jede dauernde selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft, freiem Beruf oder öffentlichem Dienst.[2] Auch spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit auf eigene oder fremde Rechnung ausgeübt wird[3];
  • zur Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Hierzu zählen z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Nicht erforderlich ist, dass der Berufsträger dieser Tätigkeit auch tatsächlich nachgeht;
  • sich gegenüber der Finanzbehörde zur Erstattung eines Gutachtens bereit erklärt hat. Diese Erklärung kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend (etwa durch Annahme des Auftrags zur Gutachtenerstellung) abgegeben werden.
 

Rz. 10

Diese Personen können die Gutachtenerstellung nur unter Angabe von Gründen wegen Besorgnis der Befangenheit[4] oder aus zur Auskunftsverweigerung berechtigenden Gründen[5] ablehnen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Finanzbehörde (vgl. Rz. 34). Nicht für eine Gutachtenerstellung kommt ferner in Betracht, wer zu den ausgeschlossenen Personen i. S. d. § 82 AO gehört und wer vom Beteilig...

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