Rz. 32
Nach § 96 Abs. 2 S. 2 AO ist die Ablehnung des in Aussicht genommenen bzw. bereits ernannten Sachverständigen der Finanzbehörde unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern nach dessen Bekanntgabe unter Angabe und Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe formfrei geltend zu machen. Das Gesetz gewährt für die Mitteilung eine Frist von zwei Wochen. Hierbei handelt es sich um eine – für die Finanzbehörde keine Informationspflicht auslösende – Ausschlussfrist. Durch die Befristung soll verhindert werden, dass Beteiligte einen Sachverständigen erst nach Bekanntwerden eines für sie ungünstigen Gutachtens ablehnen, Kosten für nicht verwertbare Gutachten entstehen und das Verfahren unnötig verzögert wird.
Rz. 33
Eine Fristüberschreitung führt gem. § 96 Abs. 2 S. 3 AO nur dann nicht zum Erlöschen des Ablehnungsrechts, wenn der Beteiligte glaubhaft macht, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Dies wird nur in Ausnahmefällen gegeben sein, etwa wenn der Beteiligte den Ablehnungsgrund trotz sorgfältiger Erkundigungen über die Person des Sachverständigen und dessen bisherige Tätigkeit nicht früher erfahren konnte oder das Gutachten selbst erst den Ablehnungsgrund schafft.
Rz. 34
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 96 Abs. 2 S. 4 AO die Finanzbehörde, die den Sachverständigen ernannt hat oder ernennen will. Da das Ablehnungsgesuch aus verfahrensökonomischen Gründen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Finanzbehörde berechtigt, noch vor ihrer Entscheidung über den Antrag den Sachverständigen zu ernennen und das Gutachten einzuholen. Der Beteiligte bleibt in einem solchen Fall mitwirkungspflichtig und hat dem Sachverständigen die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Informationen zu geben. Sofern erforderlich, hat...