Rz. 77
Gegen die Ablehnung einer beantragten Auskunft mit der Begründung, die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt und deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Erteilung, kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch und – nach erfolglosem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens – mit der Verpflichtungsklage wenden. Gegenstand des Einspruchs- und Klageverfahrens ist in den Fällen einer Ablehnung aus formellen Gründen die Frage, ob die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft verpflichtet war, nicht aber auch der Inhalt der begehrten Auskunft.
Rz. 78
Die Erteilung einer Negativauskunft, d. h. einer Auskunft, mit welcher sich die Finanzbehörde der Rechtsauffassung eines Antragstellers ganz oder teilweise nicht anschließt, stellt nach nahezu einhelliger Meinung ebenfalls einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Abs. 1 AO dar. Umstritten sind in diesen Fällen nach wie vor die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sowie der im Klageverfahren von der Finanzgerichtsbarkeit anzulegende Prüfungsmaßstab. Einige Literaturstimmen verneinen bereits eine Beschwer bzw. Klagebefugnis des Antragstellers und verweisen diesen auf eine Überprüfung der finanzbehördlichen Auffassung in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den späteren Steuer- bzw. Feststellungsbescheid. Die Rspr. hat hingegen zutreffend judiziert, dass sich der Antragsteller gegen eine Negativauskunft nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Verpflichtungsklage zur Wehr setzen kann.
Rz. 78a
Laut BFH hängt die gerichtliche Kontrolldichte jedoch primär von der Regelungsaussage des Verwaltungsakts ab. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle einer verbindlichen Auskunft sei lediglich ihre Regelung. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Aus...