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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52 Gemeinnützige Zwecke / 3 Förderung der Allgemeinheit

Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
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3.1 Begriff der Allgemeinheit

 

Rz. 3

Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten:

  • Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1]

    und darüber hinaus

  • Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl)

Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerung einerseits und einem abgeschlossenen, kleinen Personenkreis andererseits. Der steuerrechtliche Begriff der Allgemeinheit liegt zwischen diesen beiden Extremen[2]; weder braucht die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik gefördert zu werden noch darf es sich um die Förderung eines abgeschlossenen kleinen Personenkreises handeln (vgl. Rz. 10). Eine Förderung der Allgemeinheit liegt danach zwar nicht vor, wenn nur ein fest umgrenzter, abgeschlossener Kreis von Personen gefördert werden soll, die Förderung der Allgemeinheit wird aber andererseits nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur einige Personen gefördert werden, wenn diese Personen nach objektiven Kriterien (z. B. besondere Bedürftigkeit) aus einem großen, nicht abgeschlossenen Kreis von Personen ausgewählt werden, also praktisch jeder bei Vorliegen der Voraussetzungen zu den Geförderten gehören kann. Ob nach diesen Kriterien die Allgemeinheit gefördert wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.[3]

 

Rz. 4

Über diese personenkreisbezogene Negativabgrenzung anhand S. 2 (vgl. näher Rz. 11ff.) hinaus ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "Allgemeinheit" positiv i. S. eines "Gemeinwohls" und eines allgemeinen Besten zu verstehen, zu dessen inhaltlicher Ausfüllung an eine Vielzahl von Faktoren anzuknüpfen ist.[4] Entscheidend ist dabei auf (zumindest im Ansatz) objektive Kriterien abzustellen. Danach wird der Begriff der Allgemeinheit im Wesentlichen geprägt durc...

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