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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 5 Rechtswidrigkeit der Steuerhinterziehung

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 117

Durch die Vornahme der Tathandlung (s. Rz. 36) und ggf. durch den Eintritt des Taterfolgs (s. Rz. 76) wird die Rechtswidrigkeit des Verhaltens indiziert (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB; s. § 369 AO Rz. 17). Die Rechtswidrigkeit ist aber ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

 

Rz. 118

Als Rechtfertigungsgrund ist bei der Steuerhinterziehung eine Notwehr[1] kaum denkbar. Auch ein rechtfertigender Notstand[2] kommt kaum in Betracht[3]. Er könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn der Täter die Steuerhinterziehung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts als des durch § 370 AO geschützten begeht, weil dies die einzige Schutzmöglichkeit darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen:

  • Die Pflicht eines Ehegatten, seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur ESt zu erteilen[4], rechtfertigt es nicht, dass dieser Ehegatte in Kenntnis der falschen Angaben des anderen Ehegatten eine unrichtige Erklärung abgibt und eine Steuerhinterziehung begeht[5].
  • Die Verdeckung einer begangenen oder beabsichtigten anderen Straftat rechtfertigt keine Steuerhinterziehung. Ist gegen einen Stpfl. wegen des Verdachts der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (s. Rz. 50) ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden[6], so rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (s. § 393 AO Rz. 9) weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume, für die das Steuerstrafverfahren nicht anhängig ist[7].
  • Auch die Unwirtschaftlichkeit eines Betriebs, wenn die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten (s. Rz. 263) erfüllt werden, rechtfertigt nicht die Nichterfüllung dieser Pflichten[8].
 

Rz. 119

Ein "Steuerstreik" aus politischen oder weltanschaulichen Gründen rechtfer...

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