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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 11.1.4 Verhältnis der Steuerhinterziehung zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 263, 266a StGB)

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 263

Die LSt-Hinterziehung und die Verkürzung bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen[1] bedeutet keine Tateinheit, da mehrere Handlungen, die gegenüber der Finanzbehörde und dem Sozialversicherungsträger vorzunehmen sind, zur Verletzung mehrerer Strafgesetze führen (s. § 369 AO Rz. 73). Steuerhinterziehung und Betrug bzw. Beitragsvorenthaltung stehen in Tatmehrheit, auch wenn sie auf einem Gesamtplan beruhen[2].

Besteht Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Unterschrift der Lohnbescheinigung mit einem fremden Namen, so liegt eine Tat (s. Rz. 191) vor[3].

[1] Zum Verhältnis zwischen Betrug nach § 263 StGB und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten gem. § 266a Abs. 1 StGB s. BGH v. 12.2.2003, 5 StR 165/02, wistra 2003, 262.
[2] BayObLG v. 26.11.1985, RReg 4 St 183/85, wistra 1986, 119; OLG Köln v. 24.6.1986, Ss 125/86, wistra 1986, 273; BGH v. 24.7.1987, 3 StR 36/87, HFR 1988, 300; LG Oldenburg v. 17.3.1995, 1 Qs 43/94-W, wistra 1995, 321; BGH v. 21.9.2005, 5 StR 263/05, BFH/NV Beilage 2006, 515.
[3] BayObLG v. 20.2.1989, RReg 5 St 165/88, NJW 1989, 2142.

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