Rz. 8
Die Mitteilung muss, um erlaubt zu sein, auch erforderlich sein. Der Grad der dafür zu fordernden Notwendigkeit der Datenweitergabe zum Verfahrenserfolg ist streitig. Man wird aber mehr als die bloße (möglicherweise sogar nur potenzielle) Eignung zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fordern müssen. Die Datenweitergabe muss vielmehr erforderlich sein, damit ein Verfahren i. S. der Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO überhaupt, mit erhöhter Aussicht auf Erfolg oder inhaltlich zutreffender von der zuständigen Stelle (Rz. 7) geführt werden kann.
Wann das der Fall ist, kann der Finanzbehörde im Einzelfall ausnahmsweise aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. In der Regel werden die insoweit maßgebenden Kriterien der Finanzbehörde aber nur bekannt sein, wenn die zuständigen Stellen hinreichende Anhaltspunkte mitgeteilt haben. Liegen diese vor, wird man die Mitteilung durch die Finanzbehörde i. d. R. als erforderlich ansehen können.
Problematisch sind auch hier die Fälle des Datenabrufs durch die berechtigte Behörde. Hier ist zu § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO schon gesetzlich eine umfassende und die abzurufenden Daten bezeichnende gesetzliche Regelung getroffen (Rz. 43b f.). Ob man diese gesetzlich definierte Erforderlichkeit, die sich gerade nicht auf die Notwendigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, sondern ausdrücklich (nur) auf bloße Analysen, die diese erleichtern sollen, bezieht, noch für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, bedarf besonderer Betrachtung (Rz. 43h f.).
Rz. 9
Dabei ist die Frage nach der Erforderlichkeit einer Offenbarung geschützter Daten nicht nur inhaltlich zu beantworten. Vielmehr dürfen entsprechende Erkenntnisse den Bewilligungsbehörden nicht bereits vorliegen und es müssen diesen auch alternat...