Rz. 6
Nach § 31a Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis – und nach Abs. 2 S. 1 eine Offenbarungspflicht – nur für die Daten der betroffenen Person. Der Begriff der betroffenen Person ist derselbe wie in § 30 AO. Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO geschützt werden. Die Weitergabe geschützter Daten Dritter ist damit aber ebenso ausgeschlossen, wie die Mitteilung pseudonymisierter oder anonymisierter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, soweit diese nicht nur solche von betroffenen Personen sind.
Die Öffnungsbefugnis bzw. -pflicht bezieht sich auf drei Bereiche: zum einen auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit und zum anderen auf die Entscheidung über Leistungen aus öffentlichen Mitteln, wobei hier auch diesbezügliche Schadensersatzansprüche einzubeziehen sind. Als dritter Bereich ist mit der Regelung des Abs. 1 S. 1 Nr. 4 auch die bloße verdachtsunabhängige Nutzbarkeit für das automationsgestützte Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 Abs. 1 SchwarzArbG ohne eigene Risikoindikation der jeweils betroffenen geschützten Daten hinzugekommen (Rz. 43c).
Von der Offenbarung betroffene Personen i. S. d. Gesetzes sind im Bereich der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit der Arbeitnehmer (Schwarzarbeiter) und der Arbeitgeber sowie in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitgeber (Verleiher), wobei hier notwendig auch die damit verbundenen Daten der verliehenen Arbeitnehmer und der Entleiher von der gesetzlichen Öffnung mit erfasst sind. Auch sie sind insoweit betroffene Personen, wie sie an dem Vorgang beteiligt waren oder sind und ihre Daten für die ...