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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 303 Namenspapiere

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 303 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 822 ZPO für die Namensumschreibung und § 823 ZPO für die Rückumwandlung in ein Inhaberpapier.[2] Zu § 303 AO vgl. auch Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA. Die Norm ergänzt § 302 AO für Namenspapiere und versetzt die Vollstreckungsbehörden in die Lage, diese zu verwerten, da sie erst durch die Umschreibung bzw. Rückumwandlung verkehrsfähig werden.[3] Die Kosten einer Umschreibung oder Rückumwandlung stellen Kosten der Vollstreckung i. S. v. § 344 Abs. 1 Nr. 7 b AO dar.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 303 AO Rz. 1.
[2] S. zu diesen Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 822 ZPO Rz. 1f.; Czekalla, in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2025, § 822 ZPO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 303 AO Rz. 2.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 303 AO Rz. 3.

2 Umschreibung von Namenspapieren (§ 303 Alt. 1 AO)

 

Rz. 2

Namenspapiere können nicht allein durch eine reine Übereignung an den Erwerber übertragen werden. Hinzu muss kommen, dass der Name des Erwerbers umgeschrieben wird. Dies erfolgt durch ein Indossament oder durch eine schriftliche Abtretungserklärung.[1] Ein wichtiger Fall eines Namenspapiers ist die Namensaktie nach § 68 AktG.[2] Diese wird durch Indossament übertragen. Erforderlich ist auch die Umschreibung im Aktienregister (früher Aktienbuch) der Gesellschaft.[3] § 302 AO versetzt die Vollstreckungsbehörde in die Lage, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu bewirken. Dies geschieht, indem die Vollstreckungsbehörde anstelle des Vollstreckungsschuldners die entsprechenden Erklärungen abgibt.[4]

[1] Klein/Werth, AO, 19. Aufl. 2025, § 303 Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 303 AO Rz. 4.
[2] Koch, in Hüffer/Koch, AktG, 19. Aufl. 2025, § 68 Rz. 2ff.
[3] § 67 AktG, s. auch Koch,...

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