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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 240 Säumniszuschläge

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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1 Grundlagen

1.1 Wesen des Säumniszuschlags

 

Rz. 1

Der Säumniszuschlag ist ein dem Steuerrecht eigenes Druck- und Zwangsmittel besonderer Art, das den Stpfl. (ausschließlich Haftenden; vgl. Rz. 10) bzw. Steuerzahlungspflichtigen zu pünktlicher Steuerzahlung anhalten soll[1]. Er soll damit Zahlungsansprüche des Fiskus durchsetzen helfen. Weiterhin soll der Säumniszuschlag die Aufwendungen abgelten, die der Verwaltung durch die nicht fristgemäße Zahlung der fälligen Steuer entstehen[2]. Schließlich verfolgt die Vorschrift über den Säumniszuschlag das Ziel, vom Stpfl. eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten[3]. Das bedeutet allerdings trotz der engen Anlehnung an die fällige Steuer noch keine Sonderform des Zinses oder Zinsersatzes[4]. Entgegen der Auffassung in BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956; s. auch BFH v. 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 ist — anders als beim Zins — auch keine Akzessorietät zur Hauptschuld gegeben, wie die Regelung des Abs. 1 S. 4 über das Bestehenbleiben bei Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bzw. bei ihrer Berichtigung nach § 129 zeigt. Daher steht auch das Aufkommen aus den Säumniszuschlägen nach § 3 Abs. 4 S. 2 der verwaltenden Körperschaft und nicht der jeweils steuerberechtigten Körperschaft zu.

Wenn der BFH sich für seine Auffassung darauf stützt, dass der Gesetzgeber in der rechtlichen Konstruktion nicht von dem abweicht, was vor der AO im StSäumG geregelt war, so ist dies als Argumentation nicht tragfähig. Am Charakter des Säumniszuschlags sollte in der Tat nichts geändert werden. Bis zu BFH v. 8.12.1975, GrS 1/71, BStBl II 1976, 262 wurde allerdings allgemein vom Fehlen einer Akzessorietät ausgegangen. Wegen der beim Großen Senat damals anhängigen Frage, ob bei einer Herabsetzung der Steuer auch der Säumniszus...

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