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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematik

 

Rz. 1

Dem § 129 AO entsprechende Vorschriften sind in § 42 VwVfG und in § 38 SGB X enthalten. Das Gesetz nennt als offenbare Unrichtigkeiten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten. Schreib- und Rechenfehlern, und damit auch den anderen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist gemeinsam, dass sie das äußere Bild des Verwaltungsakts beeinträchtigen, ohne seinen Regelungsgehalt anzugreifen. Schreib- oder Rechenfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit lassen erkennen, dass der Wortlaut des Verwaltungsakts nicht seinen eigentlichen Regelungsgehalt ausdrückt; eine offenbare Unrichtigkeit liegt daher vor, wenn der äußere Wortlaut eines Verwaltungsakts nicht seinen tatsächlichen, objektiven Regelungsgehalt wiedergibt.[1] Wirksam ist der Verwaltungsakt mit seinem objektiven Gehalt, d. h. dem Inhalt, den der verständige Betroffene erkennen konnte.[2] Liegt ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine sonstige Unrichtigkeit vor, die offenbar ist, kann der verständige Betroffene erkennen, dass der Verwaltungsakt nicht seinen objektiven Regelungsgehalt wiedergibt. Damit weichen äußerer Schein und objektiver Gehalt des Verwaltungsakts voneinander ab. Die Vorschrift des § 129 AO dient dazu, dieses äußere Erscheinungsbild des Verwaltungsakts mit seinem objektiven Regelungsgehalt in Einklang zu bringen; sie hat daher nur Klarstellungsfunktion. Der materielle Gehalt des Verwaltungsakts wird durch die Berichtigung nicht berührt, da der Verwaltungsakt schon in seiner nicht berichtigten Fassung den objektiven Regelungsgehalt zum Ausdruck bringt.[3] Offenbare Unrichtigkeiten können daher ihrem Wesen nach nicht zu einer Fehlerhaftigkeit im materiellen Sinn führen; das Vertrauen in den äußeren Schein des Verwaltungsakts ist wegen der Offenkundigkeit des Fehlers nicht schutzwürdig,...

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Abgabenordnung / § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
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1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem ...

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