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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 218 Verwirklichung von Ansprüch ... / 2 Grundlage für die Verwirklichung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 4

§ 218 Abs. 1 S. 1 AO fordert als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Verwaltungsakte über die Festsetzung dieser Ansprüche.[1] Das sind alle Bescheide, durch die Ansprüche festgesetzt werden. Die Aufzählung in § 218 Abs. 1 AO nennt hierbei ausdrücklich:

  • Steuerbescheide (Rz. 5),
  • Steueranmeldungen (Rz. 6),
  • Steuervergütungsbescheide (Rz. 7),
  • Haftungsbescheide (Rz. 8–9),
  • Verwaltungsakte über die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen (Rz. 10–11).

Die Festsetzung von Erstattungsansprüchen sieht das Gesetz anders als diejenige von Steuervergütungsansprüchen nicht vor. Entsprechend kann § 218 Abs. 1 S. 1 AO für die Verwirklichung solcher Ansprüche auch keinen Erstattungsbescheid voraussetzen.[2] Zur Verwirklichung von Erstattungsansprüchen s. Rz. 12–15.

[1] Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl. 2024, § 218 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 5ff.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 8.

2.1 Grundlagen für einzelne Ansprüche

2.1.1 Steueransprüche

 

Rz. 5

Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide und damit auch Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen.[4] Allerdings büßen diese Bescheide mit dem Ergehen des jeweiligen Jahressteuerbescheids diese Eigenschaft ein. Für die geleisteten Vorauszahlungen ist nach dem Ergehen des Jahressteuerbescheids der Jahressteuerbescheid die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung.[5] BFH v. 3.7.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730 hat dies zwar bei der Prüfung der Frage aufgeführt, welchen Umfang die Aufhebung der Vollziehung eines Jahressteuerbescheids haben kann. Wenn danach die Aufhebung der Vollziehung durch Änderung bzw. Neufassung...

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