Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 69
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist lediglich eine Schlussfolgerung. Eine neue Schätzung rechtfertigt daher nicht die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 AO. Es handelt sich um eine neue Schlussfolgerung, nicht um eine neue Tatsache. Auch eine Schätzung kann nur geändert werden, wenn neue Tatsachen vorliegen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass einer Schätzung kein klar umrissener Tatsachenstoff zugrunde liegt. Eine Schätzung erfolgt gerade, weil nicht alle Tatsachen bekannt sind. Es ist deshalb nicht feststellbar, ob eine bestimmte Tatsache bei der Schätzung berücksichtigt wurde oder ob sie "neu" ist.
Es kann daher nicht auf das Bekanntsein oder das Unbekanntsein der einzelnen Tatsache abgestellt werden, sondern nur darauf, ob die "neue" Tatsache noch im Bereich des Schätzungsrahmens liegt. Eine Schätzung ist mit Unsicherheiten verbunden und soll in pauschaler Weise alle nach den Vorstellungen des Schätzenden möglicherweise vorliegenden Tatsachen (bekannte wie unbekannte) abdecken. Diese möglichen Tatsachen bilden die Schätzungsunterlagen bzw. den Schätzungsrahmen. Eine Tatsache bei Schätzung ist daher nicht schon dann neu, wenn sie dem Schätzenden unbekannt ist (das trifft für praktisch alle relevanten Tatsachen zu), sondern erst, wenn sie außerhalb des Schätzungsrahmens liegt. Das ist etwa der Fall, wenn nach der Schätzung ein Vermögenszuwachs bekannt wird, der sich mit den geschätzten Ergebnissen nicht vereinbaren lässt.
Rz. 70
Eine auf Schätzung beruhende Steuerfestsetzung kann daher nur dann geändert werden, wenn neue Schätzungsunterlagen bekannt werden. Diese neuen Schätzungsunterlagen müssen solche Tatsachen sein, bei deren rechtzeitiger Kenntnis die Finanzbehörde die Schätzung nicht oder nicht in dieser Weise vorgenommen hätte. S...