Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 14
Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden (nicht: entrichteten) Steuer (z. B. geänderte Steueranmeldung) oder zu einer Steuervergütung (z. B. Vorsteuererstattung bei der USt), ist wegen der Gefahr betrügerischer Manipulationen die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich. Erst mit Erteilung dieser Zustimmung erlangt die Steueranmeldung die Wirkungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Vor der Erteilung der Zustimmung hat die Steueranmeldung nur den Charakter eines Antrags auf Steuerfestsetzung bzw. bei einer geänderten Anmeldung den Charakter eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 AO. Alle Wirkungen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung treten daher erst mit Wirksamwerden der Zustimmung ein. Eine Steueranmeldung, die einen Erstattungsbetrag ausweist, stellt keinen Antrag auf Steuerfestsetzung dar, der nach § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist wahrt. Eine Steuerklärung, zu der auch die Steueranmeldung gehört, stellt keinen Antrag in diesem Sinne dar. Vielmehr ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 AO anzuwenden, da in dieser Vorschrift die Steueranmeldung ausdrücklich aufgeführt ist.
Die Zustimmung zur Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen kann nach § 18f UStG von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Rz. 15
Gleiches gilt, wenn die Steueranmeldung nicht die Voraussetzungen einer Steuererklärung erfüllt, also z. B. nicht die erforderlichen Unterschriften aufweist. Auch dann werden die Wirkungen einer Steuerfestsetzung nur durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde, die Zustimmung, hervorgerufen, wenn dies zu einer Erstattung führt (Rz. 3). Weist die ungültige Steueranmeldung eine Nachzahlung auf, ist eine Steuerfestsetzung nach § 155 AO erforderlich, die ...