Rz. 43
Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 kann die Steuerfestsetzung vorläufig vorgenommen oder ausgesetzt werden, wenn ungewiss ist, ob und wann ein Vertrag mit einem anderen Staat für die Steuerfestsetzung wirksam wird. Diese Regelung gilt nur zugunsten des Stpfl.; die Vorläufigkeit ist nur zulässig, wenn und soweit zu erwarten ist, dass der völkerrechtliche Vertrag die Stellung des Stpfl. für den fraglichen Besteuerungszeitraum verbessern wird. Zu völkerrechtlichen Verträgen vgl. § 2 AO; in Betracht kommen vor allem DBA.
Rz. 44
Die Vorläufigkeit ist bereits zulässig, wenn ungewiss ist, ob und wann diese Verträge für die Steuerfestsetzung wirksam werden. Ungewiss kann also sein, ob ein solcher Vertrag überhaupt wirksam wird, und ab welchem Zeitraum die Wirksamkeit eintritt. Nicht ungewiss darf dagegen sein, dass er sich im Fall des Inkrafttretens zugunsten des Stpfl. auswirken wird. Da völkerrechtliche Verträge der Zustimmung der Parlamente der beteiligten Staaten bedürfen und erst nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, dann u. U. aber auch insgesamt oder hinsichtlich einzelner Regelungen rückwirkend, kann sich eine verhältnismäßig lange Zeit der Unsicherheit ergeben.
Rz. 45
Diese Regelung der Zulässigkeit der Vorläufigkeit ist sehr weitgehend. An sich ist immer ungewiss, ob ein neues DBA abgeschlossen oder ein bestehendes geändert sowie ab wann es in Kraft treten wird. Man wird die Zulässigkeit durch ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einschränken müssen. Es müssen danach konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überhaupt ein Vertrag abgeschlossen oder geändert werden soll; es müssen also zumindest die Verhandlungen begonnen haben. Außerdem muss nach den vorliegenden Vertragsentwürfen oder den Bekundungen der Verhandlungsparteien zu erwarten sein, dass d...