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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzun ... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Sebastian Siesenop
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Rz. 1

§ 165 AO ermöglicht eine vorläufige Steuerfestsetzung oder eine Aussetzung der Steuerfestsetzung. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass Unklarheiten bestehen, die eine endgültige Steuerfestsetzung verhindern. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, eine Steuerfestsetzung zu ermöglichen, auch wenn noch Unklarheiten in einzelnen Punkten bestehen. Diese punktuellen Unklarheiten sollen die Erhebung der auf jeden Fall entstandenen Steuer nicht hindern bzw. eine auf jeden Fall entstandene Steuererstattung an den Stpfl. ermöglichen. Ohne § 165 AO könnte die jedenfalls entstandene Steuer nur deshalb nicht erhoben werden, weil u. U. eine höhere Steuer entstanden ist, bzw. könnte eine Erstattung nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil u. U. eine höhere Erstattung zu erfolgen hat.[1]

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient somit sowohl den Interessen des Steuerfiskus als auch denen des Stpfl. Beide sollen nicht auf ihnen unzweifelhaft zustehende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u. U. auf lange Zeit nur deshalb verzichten müssen, weil über einige Punkte eine gegenwärtig nicht zu klärende Ungewissheit besteht.

[1] Einen ähnlichen Beschleunigungszweck verfolgt auch der mit dem DAC-7-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts) v. 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) eingeführte Teilabschlussbescheid i. S. d. § 180 Abs. 1a Satz 1 AO, der eine vorgezogene Teil-Bestandskraft einzelner Besteuerungsgrundlagen erlaubt, obwohl die Außenprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

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