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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 147a Vorschriften für die Aufbe ... / 2.5 Form und Ort der Aufbewahrung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 9

§ 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 2 AO bestimmt für die Form der Aufbewahrung, dass die Unterlagen grundsätzlich im Original aufzubewahren sind.[1] Die Unterlagen können aber unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen Datenträger aufbewahrt werden.[2] Nach § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 5 AO ist der Aufbewahrungspflichtige verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen oder auf Verlangen der Finanzbehörde auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken bzw. ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.[3] Sind die Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat nach § 147 Abs. 6 bis 7 AO die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem auf Kosten des Aufbewahrungspflichtigen zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.

 

Rz. 10

Die Aufbewahrung hat nach Sinn und Zweck des § 147a Abs. 1 AO im Geltungsbereich der AO zu erfolgen, damit die Unterlagen zur Prüfung (s. Rz. 1) im Zugriffsbereich der für die Festsetzung der ESt zuständigen Finanzbehörde sind.[4] Ausdrücklich normiert ist dies indes nicht.[5] Allerdings erscheint es aus europarechtlichen Gründen auch zulässig, die Aufbewahrung zumindest im EU-Ausland durchzuführen.[6]

 

Rz. 11

§ 146 Abs. 2a S. 1 AO gestattet unter bestimmten Voraussetzungen[7] die Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland. Hierbei handelt es sich aber um eine abschließende Sonderregelung[8], die für die Aufbewahrung nach § 147a Abs. 1 AO nicht greift, denn die Vorschrift verw...

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