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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 141 Buchführungspflicht bestimm ... / 6.3.2 Form

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 40

§ 141 Abs. 2 AO schreibt für die Mitteilung der Finanzverwaltung keine besondere Form vor, sodass gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO die Mitteilung schriftlich, mündlich, elektronisch oder auch in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber Schriftform oder ein elektronisches Dokument geboten.[1] Die Mitteilung sollte deshalb auch grundsätzlich gesondert erfolgen.

 

Rz. 41

Folgt man der Ansicht des BFH und der Finanzverwaltung, dass der "Feststellung" der Rechtscharakter eines Verwaltungsakts beizumessen ist (s. Rz. 34), so ist eine tatsächliche Verbindung mit der "Feststellung" zulässig. Hiermit verliert aber die "Feststellung" ihre rechtliche Selbstständigkeit und bildet mit der Mitteilung einen einheitlichen Verwaltungsakt.[2] Sie hat von diesem Zeitpunkt an demgemäß nur noch die Rechtsqualität einer Begründung der Mitteilung.

 

Rz. 42

Eine Verbindung der Mitteilung mit einem anderen Verwaltungsakt ist ebenfalls rechtlich zulässig.[3] Eine solche äußere Zusammenfassung berührt allerdings die rechtliche Selbstständigkeit der Mitteilung nicht.

[1] Koenig/Haselmann, AO, 5. Aufl. 2024, § 141 Rz. 38.
[2] BFH v. 23.6.1983, IV R 3/82, BStBl II 1983, 768.
[3] BFH v. 19.10.1989, IV R 10/88, BFH/NV 1990, 617; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 44.

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