Rz. 11
Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO auch die Realsteuern (GrSt, GewSt).
Rz. 12
Auf Steuern und sonstige Abgaben, auf die die AO etwa aufgrund von AO-Anwendungsgesetzen der Länder oder anderer Gesetze (z. B. Kommunalabgabengesetze) ganz oder teilweise anzuwenden ist, ist die Regelung des § 240 AO bisweilen ausgenommen und daher nicht anwendbar.
Rz. 13
Dies trifft z. B. in einer Reihe von Bundesländern für die Kirchensteuer zu, bei der Säumniszuschläge nicht verwirkt werden. Ausnahmsweise gilt § 240 AO z. B. in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, während in den neuen Bundesländern nach Art. 12 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens ein Säumniszuschlag ausscheidet. Auch bei örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern fallen in einigen Ländern keine Säumniszuschläge an.
Rz. 14
Für die Zölle enthält § 114 UZK eine eigenständige Regelung für Verzugszinsen. Nur soweit diese keine eigenständige Regelung enthalten, ist § 240 AO anwendbar. Auf die Verbrauchsteuern ist § 240 AO mangels abweichender Regelungen ebenfalls anzuwenden. Dies gilt auch für die AlkStG. Diese gilt als Verbrauchssteuer, für die die Zollvorschriften sinngemäß gelten. Damit gilt hier § 114 UZK sinngemäß. Demzufolge gilt hier § 240 AO nur so weit, als § 114 UZK keine Regelung enthält.
Rz. 15 einstweilen frei