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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3506–3509 / cc) Vertretung durch nicht am BGH zugelassenen Anwalt

Norbert Schneider
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Rz. 22

Lässt sich eine Partei durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dieser Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe Rdn 48). Das ist unzutreffend, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf den Vertretungszwang ankommt, und nicht darauf, dass tatsächlich auch ein am BGH zugelassener Anwalt tätig wird. Zutreffend ist es daher, auch auf den nicht am BGH zugelassenen Anwalt den Tatbestand der VV 3506, 3508 anzuwenden, da das Gebührenrecht nicht nach Zulässigkeit einer Prozesshandlung fragt. Eine andere Frage ist, ob der Anwalt diese Gebühr gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen kann oder ob er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er auf die fehlende Zulassung nicht hingewiesen hat. Dies wird in aller Regel aber nur den Anwalt des Beschwerdeführers betreffen. Für den Anwalt des Beschwerdegegners, der sich gegen eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde wehrt, dürfte man eine Zulassung nicht verlangen dürfen; jedenfalls kann er auch ohne Zulassung sinnvolle Tätigkeit entfalten, z.B. wenn er auf die Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinweist.

 

Rz. 23

Der BGH[9] und die überwiegende Rechtsprechung[10] sehen dies anders. Sie sind nicht nur der Auffassung, dass VV 3508 nicht anwendbar sei, sondern halten bei Vertretung durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt trotz Anwaltszwang nicht einmal den Gebührentatbestand der VV 3506 für anwendbar, sondern gewähren dem nicht zugelassenen Anwalt, nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3403 als Einzeltätigkeit.[11]

 

Rz. 24

Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Erfolgsaussicht einer gegnerischen Nich...

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