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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3310 / II. Erfasste Termine

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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1. Überblick

 

Rz. 4

Zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. zu VV 3310 eine 0,3 Terminsgebühr nur, wenn er in der Vollstreckung an einem

▪ gerichtlichen Termin,
▪ Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder
▪ Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

teilnimmt.

2. Gerichtlicher Termin

 

Rz. 5

Gerichtliche Termine sind in der Zwangsvollstreckung eher selten; denkbar sind sie z.B.[3]

▪ im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 887 bis 890 ZPO (vgl. § 891 ZPO),
▪ im Rahmen eines Vollstreckungsschutz-Antrags gemäß § 765a ZPO,
▪ im Rahmen der dem Gericht zugewiesenen Anordnungen von Vollstreckungshandlungen gem. § 764 ZOPO,
▪ im Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO. Wird für das Verteilungsverfahren allerdings VV 3333 für anwendbar gehalten (vgl. dazu VV 3333 Rdn 5), entsteht aufgrund der Regelung in S. 2 d. Anm. zu VV 3333 keine Terminsgebühr (vgl. VV 3333 Rdn 9).
 

Rz. 6

Durch die bewusst so gefasste Anm. zu VV 3310 (gerichtlicher Termin) ist geklärt, dass der Termin vor Gericht, also dem Richter oder Rechtspfleger,[4] stattfinden muss.

 

Rz. 7

Ein Termin vor dem Gerichtsvollzieher, der nicht zum Gericht gehört, genügt nicht.[5] Nur der in der Praxis am häufigsten eintretende Fall eines Termins beim Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft oder einer eidesstattlichen Versicherung ist aufgenommen worden.

[3] So auch Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 82.
[4] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 25; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3310 Rn 6.
[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3310 Rn 8.

3. Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

a) Überblick

 

Rz. 8

Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung hat bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Die §§ 802c ff. ZPO ermögl...

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