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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3201 / D. Erstattungsfragen

Ass. jur. Sabrina Reckin
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I. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1

1. Berufungsführer

 

Rz. 43

Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich einbezogen werden und die Parteien eine entsprechende Kostenerstattung vereinbaren.

 

Beispiel: Der Beklagte ist zur Zahlung von 15.000 EUR verurteilt worden und lässt durch seinen Anwalt Berufung einlegen. Es kommt dann aufgrund einer außergerichtlichen Besprechung mit dem Gegenanwalt zu einer Einigung, in die weitere nicht anhängige 5.000 EUR einbezogen werden. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und des Vergleichs vereinbaren die Parteien, dass diese der Berufungskläger zu 2/3 und der Berufungsbeklagte zu 1/3 tragen. Der Vergleich wird sodann nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt.

Die aus dem Mehrwert angefallene 1,1-Verfahrensgebühr nach VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1 ist erstattungsfähig.

2. Berufungsgegner

 

Rz. 44

Soweit auf Seiten des Berufungsgegners aus dem Wert der Berufungsgegenstände eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 angefallen ist, ist diese grundsätzlich zu erstatten.

a) Vorzeitige Erledigung durch Einigung

 

Rz. 45

Dies gilt zunächst einmal wiederum, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich mit einbezogen werden und die Parteien darin eine entsprechende Kostenerstattung vereinbaren.

b) Vorzeitige Erledigung durch Berufungsrücknahme

 

Rz. 46

Endet das Verfahren vorzeitig dadurch, dass die von der Gegenseite eingelegte Berufung zurück genommen wird, ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren, wobei die Rechtsprechung zum Teil uneinheitlich ist.

aa) Grundsatz

 

Rz. 47

Die Grundfrage, die sich stellt, ist die, ob vor Eingang einer Berufungsbegründung der Berufungsbeklagte überhaupt berechtigt ist, sich in...

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