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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3105 / C. Erstattungsfragen

Ass. jur. Sabrina Reckin
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I. Nachweis der Terminsgebühr

 

Rz. 49

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es oft auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob lediglich die verminderte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 oder die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 entstanden ist. Da nicht alle Umstände ins Protokoll aufzunehmen sind, sollte der Anwalt darauf dringen, dass die für die Terminsgebühr relevanten Punkte im Protokoll enthalten sind. Eine Protokollierung ist zwar zum Nachweis nicht erforderlich, zur Glaubhaftmachung genügt u.a. auch die anwaltliche Versicherung.[55] Eine Protokollierung vermeidet aber Schwierigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren.[56]

[55] OLG Frankfurt 24.7.2017 – 6 W 47/17, AGS 2017, 452 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2017, 383 m. Anm. Hansens; OLG Jena 19.1.2015 – 1 W 18/15, AGS 2015, 323 f. m. Anm. Schons.
[56] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 79; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 3105 Rn 30f.

II. Kosten der Säumnis

 

Rz. 50

Nach § 344 ZPO sind, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird. Diese Kostenentscheidung führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage, welche Positionen zu den Kosten der Säumnis zählen.

 

Rz. 51

Kosten der Säumnis sind grundsätzlich nur solche zusätzlich anfallenden Kosten, die durch die Anberaumung und Wahrnehmung des zweiten Termins angefallen sind. Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn die säumige Partei zum ersten Termin erschienen oder ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, fallen nicht darunter.[57] Abzustellen ist daher immer auf die durch die Teilnahme am Einspruchstermin verursach...

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