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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2503 / a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 14

Die Gebühr nach VV 2503 fällt an, sobald der Rechtsanwalt eine der in Anm. Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausübt. Der Abgeltungsbereich entspricht dem Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 3). Der Anwalt erhält die Gebühr VV 2503 zum einen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Insoweit kann auf die Erl. zu VV Vorb. 2.3 Abs. 3 sowie zu VV Vorb. 3 Abs. 2 verwiesen werden.

 

Rz. 15

Die Geschäftsgebühr VV 2503 entsteht nicht, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird, bei der Gestaltung einseitiger Erklärungen,[20] wie z.B. Testamente[21] oder Kündigungen, mitzuwirken (siehe dazu VV Vorb. 2.3 Rdn 51 ff.). Das Entwerfen eines Testaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde löst in der Regel keine Geschäftsgebühr aus. Weder liegt darin ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.[22] Das gilt auch, wenn mit den Testamenten eine vertragsähnliche Bindung herbeigeführt werden soll.[23] In diesen Fällen kann allenfalls eine Gebühr für die Beratung (VV 2501) anfallen.[24]

Zur Abgrenzung zwischen Beratung (VV 2501) und Vertretung (VV 2503) wird im Übrigen auf Rdn 17 verwiesen.

[20] OLG Nürnberg NJW 2011, 621 zum Entwurf eines Schreibens an den Gegner.
[21] OLG Düsseldorf AGS 2012, 454.
[22] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.
[23] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.
[24] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.

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