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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 56 Erinner ... / c) Verwirkung des Erinnerungsrechts

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 12

Nach h.M. soll dem Erinnerungsrecht in Ausnahmefällen ebenso wie dem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (vgl. § 55 Rdn 86 f.) der Verwirkungseinwand entgegenstehen. Die wohl überwiegende Rechtsprechung wendet auch insoweit § 20 GKG analog an mit der Folge, dass eine Erinnerung unzulässig ist, wenn sie erst nach Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres erhoben wird.[34] Teilweise wird die Jahresfrist als absolute Untergrenze angesehen und vom Eintritt der Verwirkung vor dem Hintergrund der allgemeinen Verjährungsregelung des § 195 BGB nach Ablauf von drei Jahren ausgegangen.[35]

Gegen die Verwirkung des Erinnerungsrechts in analoger Anwendung von § 20 GKG spricht, dass der Gesetzgeber für die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung gem. § 55 gerade keine Frist vorgesehen hat (vgl. Rdn 11).[36] Das BVerfG[37] hat entschieden, dass das Recht zur Stellung eines nachträglichen Beratungshilfeantrags nicht verwirken kann, weil im BerHG keine Antragsfrist vorgesehen ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verwirkung eines nachträglich gestellten Beratungshilfeantrags vorliegen. Vor diesem Hintergrund wird allein wegen Zeitablaufs der Einwand der Verwirkung nicht erhoben werden können.[38] Für die Verwirkung müsste neben das Zeitmoment das sog. Umstandsmoment treten.[39] Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens der Staatskasse darauf eingerichtet haben, dass diese ihr Rechtsmittelrecht nicht mehr geltend macht und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen.[40] Hierzu ist ein der Vergütungsfestsetzung nachfolgendes Verhalten erforderlich. Die geübte Praxis in etwaigen Parallelfällen begründet kein schutzwürdiges Vertrauen.[41]...

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