Rz. 15
Die Wunschrechte des Leistungsberechtigten stoßen da an ihre Grenzen, wo es um Wünsche geht, die
- dem Heilungs- bzw. Gesundungsprozess massiv entgegenstehen oder
den Teilhabebedarf, die Zielrichtung (z. B. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) oder die Leistungsqualität der Dienstleistungen nicht ausreichend berücksichtigen (z. B. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird bei der Hörgeräteversorgung bei einem schwerhörigen Rehabilitanden sehr viel umfassender ermöglicht als das vom Rehabilitanden begehrte Hilfsmittel "Signalhund", LSG Hamburg, Urteil v. 12.9.2019, L 4 SO 85/17)
oder
- in der Gesamtbetrachtung unpraktikabel oder unmöglich sind oder
- den unter Rz. 2 aufgeführten Gründen nicht entsprechen.
Gesetzliche Leistungsausschlüsse können weder mit dem Wunschrecht umgangen werden, noch mit dem Persönlichen Budget (§ 29) durchgesetzt werden. Der Rehabilitand hat dann die notwendigen Mehrkosten selbst zu tragen.
Rz. 16
Wählt der Rehabilitand Leistungen, die nicht durch das normale Leistungsspektrum oder durch einen berechtigten Wunsch i. S. d. § 8 abgedeckt sind, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Kommt der Rehabilitationsträger im Rahmen seines Ermessens zu der Entscheidung, dass der Wunsch des Betroffenen grundsätzlich "berechtigt" ist, spielt die Höhe der Mehrkosten nur noch eine untergeordnete Rolle (in Anlehnung an SG Oldenburg, Urteil v. 13.1.2022, S 63 KR 261/20).
Grundsätzlich sind als Mehrkosten bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Kosten zwischen einer Leistung, deren Kosten im Rahmen des Wunschrechts berechtigt sind, und der gewählten Leistung zu ermitteln. Maßstab für die Berechnung des Kostenunterschiedes zwischen berechtigter Wunschleistung und einer darüber hinausgehenden, vom Rehabilitanden selbst gewählten Mehrlei...