Rz. 20
Jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch hat Anspruch darauf, dass er entsprechend seinen Neigungen und (verbliebenen) Fähigkeiten dauerhaft einer dem Unterhalt dienenden Arbeit nachgehen kann.
Für behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Menschen gelingt der Einstieg bzw. der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben oft nur mithilfe von gezielten Leistungen – nämlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Arbeitsleben in diesem Sinne gilt
- der Erste Arbeitsmarkt (allgemeiner Arbeitsmarkt, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen),
- der Zweite Arbeitsmarkt (= Arbeitsmarkt, auf dem Arbeitsplätze oder Beschäftigungsverhältnisse nur mithilfe von öffentlichen Fördermitteln geschaffen oder erhalten werden können.
Während in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wesentlichen medizinische Zielsetzungen, die unmittelbar mit der Gesundheit des Betroffenen zu tun haben, angesprochen werden, beschäftigt sich das Ziel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit der (Wieder-)Eingliederung des Rehabilitanden in Arbeit und Beruf. Zielsetzung sind klar nicht mehr Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern konkret die in den §§ 49 bis 63 aufgeführten Leistungen/Hilfen (Arbeitshilfen für den konkreten Arbeitsplatz, "Umschulung" für einen anderen, leidensgerechten Beruf, Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Minderleistung am Arbeitsplatz usw.)
Bezüglich der Frage, welche Leistungen im Einzelfall zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Ziele notwendig sind, wird auf Rz. 9 verwiesen.