Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schell, SGB IX § 85 Klagerecht der Verbände

Hans-Peter Schell†
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 63 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 85. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 63.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift normiert ein besonderes Klagerecht der Verbände, um durch eine von ihnen wahrgenommene Prozessstandschaft die gerichtliche Geltendmachung von Rechten behinderter Menschen an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis zu erleichtern. Dabei werden Interessenkollisionen in den Fällen, in denen Verbänden eine Doppelrolle zufallen könnte, verhindert. Satz 2 stellt klar, dass zum Beispiel bei einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist den Verbänden keine weiter reichende Klagemöglichkeit, als sie dem Betroffenen selbst zur Verfügung steht, eröffnet wird (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 14/5074, S. 111).

 

Rz. 2

Durch § 85 wird mithin keine Verbandsklagemöglichkeit im eigentlichen Sinne eingeführt, wie sie etwa in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder § 36 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) vorgesehen ist, da die Vorschrift nicht eine prozessuale Verfolgung kollektiver Rechte der Verbände von behinderten Menschen, sondern von subjektiven Rechten individuell betroffener behinderter Menschen regelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Prozessstandschaft der Verbände

 

Rz. 3

Die durch Satz 1 nunmehr gesetzlich geregelte Prozessstandschaft hat zum Inhalt, dass Verbände im eigenen Namen die Rechte behinderter Menschen im gerichtlichen Streitverfahren geltend machen können. Dies umfasst alle Streitgegenstände nach dem SGB IX über die Gerichte zu entscheiden haben, mithin Streitverfahren vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es handelt sich dabei um eine sog. gesetzliche Prozessstandschaft, die nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausdrücklich für das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren als zulässig anerkannt ist (s. auch Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 2000, vor § 40 Rz. 24). Danach ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Bestimmung trifft nunmehr § 85. Mit der damit einhergehenden Einführung einer gesetzlichen Klagebefugnis werden die Rechte der Verbände, die behinderte Menschen vertreten, im gerichtlichen Verfahren erheblich gestärkt. Zugleich wird dem in der Praxis vielfach bemängelten Umstand begegnet, dass eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft der Verbände im Verwaltungsprozess wie auch im Sozialgerichtsprozess ausgeschlossen oder stark eingeschränkt ist. So wird sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für allgemeine Leistungsklagen abgelehnt (vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung 2000, vor § 40 Rz. 25 f). Ihr Ausschluss ergibt sich für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bereits aus dem Gesetz. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nur die Verfolgung eigener Rechte im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auch hier wird durch § 63 diese Bestimmung geschaffen. Für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft setzt das Bundessozialgericht (BSG) ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Dritten voraus (BSG, SozR 54 § 59 SGG; BSGE 10 S. 134; BSGE 37 S. 35). Hieran fehlt es regelmäßig, wenn eine Verletzung der Rechte eines Einzelnen im Rechtsweg beanstandet wird.

 

Rz. 4

Die gegen das Klagerecht der Verbände im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX 2001 durch den Deutschen Anwaltverein vorgebrachte Kritik an einer dadurch intendierten extremen Bevormundung des behinderten Menschen durch Verbände, die keinerlei Qualifikation bzw. Qualitätsstandards nachweisen müssten, und damit einhergehend an einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Behinderten durch die Regelung ist vor dem Hintergrund der ohnehin bereits nach dem SGG möglichen Prozessstandschaft in anderen Fällen – z. B. bei Klagen des Arbeitgebers wegen Kurzarbeitergeldes oder Schlechtwettergeldes (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz 1998; § 54 Rz. 11 m. w. N.) – nicht gerechtfertigt. Behinderte Menschen genießen keinen geringeren Schutz als andere Personen, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden können. Im Übrigen sind sie oft, insbesondere wenn Verwandte oder Ehegatten, bei denen die Bevollmächtigung im sozialgerichtlichen Verfahren unterstellt wird (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG), nicht oder unzulänglich als Beistand (§ 67 Abs. 2 VwGO) ihre Interessen vertreten können, durch Behindertenverbände bereits im Vorverfahren betreut und beraten. Die gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte im Namen des betreuenden Verbandes erleichtert vielfach dem ängstl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Schell, SGB IX § 85 Klagere... / 2.1 Prozessstandschaft der Verbände
Schell, SGB IX § 85 Klagere... / 2.1 Prozessstandschaft der Verbände

  Rz. 3 Die durch Satz 1 nunmehr gesetzlich geregelte Prozessstandschaft hat zum Inhalt, dass Verbände im eigenen Namen die Rechte behinderter Menschen im gerichtlichen Streitverfahren geltend machen können. Dies umfasst alle Streitgegenstände nach dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren