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Sauer, SGB IX § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäft ... / 2.2 Pflichtquote

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 8

Nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 setzt die Beschäftigungspflicht erst ab der Existenz von mindestens 20 Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 ein. In diesem Fall sind mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zu besetzen. Die Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 3 formuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 20, aber weniger als 40 bzw. weniger als 60 Arbeitsplätze aufweisen. Bei weniger als 40 Arbeitsplätzen ist ein schwerbehinderter Mensch zu beschäftigen, wohingegen bei weniger als 60 Arbeitsplätzen 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind. Maßgeblich für die Ermittlung bzw. Berechnung der Mindestzahl der Arbeitsplätze und der Pflichtarbeitsplatzzahl sind die Vorschriften der §§ 154, 156, 157. Während § 156 und § 157 detaillierte Angaben zur Identifikation bzw. Definition von Arbeitsplätzen in Betrieben enthalten, bestimmt § 154 Abs. 1, dass eine jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl zu bestimmen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Anzahl der verfügbaren Arbeitsplätze in einem Betrieb oder einer Behörde auch innerhalb kurzer Zeiträume ändern kann und entsprechende unternehmerische Entscheidungen oder auch nicht beeinflussbare Veränderungen der notwendigen Arbeitsplatzzahl (z. B. Saisongeschäfte) berücksichtigt werden müssen. Somit ist die Zahl der Arbeitsplätze in jedem Monat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zu betrachten und zu addieren. Sodann wird diese Gesamtsumme durch 12 (Monate) geteilt, sodass sich eine durchschnittliche Anzahl von Arbeitsplätzen über einen Zeitraum von 12 Monaten ergibt (vgl. BT-Drs. 15/124 S. 5). Diese Jahresdurchschnittszahl ermöglicht es den betreffenden Unternehmen auch eine etwaige Unterschreitung der Beschäf...

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