Rz. 3
Der Verpflichtung privater und öffentlicher Arbeitgeber, die über eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen verfügen, auf einem gesetzlich festgelegten Anteil dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, gehört zu den wesentlichen Instrumentarien des Schwerbehindertenrechts zur Teilhabe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die Beschäftigungspflicht ist zusammen mit der (alternativen) Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe im Falle der Nichterfüllung dieser Beschäftigungspflicht (vgl. § 160) ein Kernstück der Arbeitsmarktpolitik für schwerbehinderte Menschen.
Rz. 4
Die Beschäftigungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Staat (BAG, Urteil v. 1.8.1985, 2 AZR 101/83). Sie gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen aber keinen Anspruch auf Einstellung und Beschäftigung. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 164 Abs. 2 ein Benachteiligungsverbot und einen Anspruch auf Entschädigung bei Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot eingeführt (vgl. hierzu § 164 Abs. 2 Nr. 2 und 3).
Rz. 5
Beschäftigungspflichtig sind öffentliche und private Arbeitgeber, nicht die einzelnen Betriebe und Dienststellen, soweit mindestens 20 Arbeitsplätze i. S. v. § 156 bestehen. Da § 154 Abs. 1 auf den Arbeitsplatz des § 156 verweist, ist nicht allein der arbeitsrechtliche Arbeitsplatzbegriff maßgeblich, sondern auch der öffentliche Dienst in all seinen Formen (vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1992, 11 RAr 83/91; BSG, Urteil v. 10.12.2019, B 11 AL 1/19 R).
Die Beschäftigungspflicht bezieht sich ausgehend vom sog. Territorialitätsprinzip auf inländische Arbeitsplätze (vgl. BSG, Urteil v. 10.12.2019, B 11 AL 1/19 R). Somit kann die Beschäftigungspflicht auch für Unternehmen mit einem Hauptsitz im Ausland gel...