Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Schadensersatz, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist.
Problematik
Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer anlässlich eines Wechsels zu einer anderen Firma zugesagt, ihn nach einem Ausscheiden bei dieser Firma im Rahmen seiner Möglichkeiten wieder anzustellen. Nachdem der Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1.1.1992 unverschuldet seine Arbeitsstelle verloren hatte und Verhandlungen mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber über die zugesagte Wiedereinstellung keinen Erfolg hatten, verurteilte das Arbeitsgericht Letzteren, den Arbeitnehmer im Wesentlichen zu den früheren Bedingungen wieder zu beschäftigen, was dann am 18.4.1995 auch geschah. Außerdem verurteilte das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung von 876.388 DM, da der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf habe, bis zum Wiedereinstellungszeitpunkt so gestellt zu werden, als sei er entsprechend der erteilten Zusage unmittelbar weiter beschäftigt worden.
Das Finanzamt behandelte die 876.388 DM als regulären Arbeitslohn und lehnte eine tarifbegünstigte Besteuerung ab. Demgegenüber vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe am 31.12.1989 geendet und das neue sei aufgrund der – auch vom Arbeitsgericht bestätigten – Weigerung des Arbeitgebers, ihn wieder einzustellen, erst am 18.4.1995 begründet worden. Die Zahlung der 876.388 DM sei daher als Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkt entgangenen Einnahmen tarifermäßigt zu besteuern.
Entscheidung des BFH
Das sah der BFH genauso. Nach seinem Dafürhalten sind tarifbegünstigte Entschädigungen Leistungen, die dem Steuerpflichtigen als Ersatz für entgangene oder...