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Sauer, SGB IX § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift umschreibt in Abs. 1 zusammenfassend die Leistungen, die als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden, und nennt in Abs. 2 die Leistungen, die von allen zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht werden. Abs. 1 nimmt zur Herstellung von Rechtsklarheit eine eindeutige Begriffsdefinition von Sozialer Teilhabe und eine Abgrenzung der Leistungen der sozialen Teilhabe von anderen Leistungen vor. Bei den Leistungen der sozialen Teilhabe gilt das Nachrangprinzip. Leistungen nach § 76 dürfen demnach nur gewährt werden, wenn das Leistungsziel nicht durch Leistungen nach den §§ 42 bis 74 erbracht werden kann (Schweitzer, in: BeckOK, SGB IX, § 76 Rz. 5).

 

Rz. 3

Träger der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nach § 39 SGB VII auch als Leistungen zur sozialen Rehabilitation bezeichnet worden sind, sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung, der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe.

2 Rechtspraxis

2.1 Zielsetzung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1 umschreibt als alternative Teilziele der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Ermöglichung oder die Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Insoweit wiederholt die Regelung das bereits in § 1 Satz 1 an herausgehobener Stelle genannte zentrale Ziel der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft. Der Begriff Gemeinschaft ist enger als der der Gesellschaft. Er umfasst nicht alle gesellschaftlichen Bereiche, so z. B. nicht das Arbeitsle...

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  (1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu ...

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