Rz. 78
Nach § 64 Abs. 2 können Menschen mit Behinderung Beitragszuschüsse zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen, wenn ihr Schutz bei Krankheit oder Pflege nicht anderweitig – z. B. durch eine Pflichtversicherung – sichergestellt ist.
Besondere Bedeutung hat die Vorschrift für Rehabilitanden, die
- in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der Versicherungspflicht befreit sind bzw.
- von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB XI, Art. 42 PflegeVG).
Ziel ist, den Fortbestand oder die Neugründung des Versicherungsschutzes zu gewährleisten.
Den Beitragszuschuss erhalten nur die Rehabilitanden, die über eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder über ein privates Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit geschützt werden müssen.
Im Gegensatz zu den Leistungen nach Abs. 1 handelt es sich nicht um eine Muss-, sondern um eine Kannleistung (Ermessensleistung).
§ 64 Abs. 2 nennt insgesamt 2 Personengruppen, die diese Beitragszuschüsse erhalten können – und zwar
- Teilnehmer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Teilnehmer an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Abs. 2 Satz 1) und
- Arbeitslose, die Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsleistung (z. B. §§ 40, 41 SGB V, §§ 14, 15, 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erhalten (Abs. 2 Satz 2).
Die Rehabilitanden zu a) erhalten den Krankenversicherungsbeitragszuschuss längstens für den Zeitraum, in denen sie an den Leistungen zur...