Rz. 77
Ist der Rehabilitand wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen oder wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an der Fortführung des Haushaltes bzw. an der Beaufsichtigung der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder gehindert und kann keiner der anderen im Haushalt wohnenden Angehörigen diese Haushaltsarbeiten übernehmen,
- übernimmt der Rehabilitationsträger die Kosten einer Haushaltshilfe (professionelle Ersatzkraft) oder
- erstattet dem Rehabilitanden die von ihm verauslagten Kosten für eine von ihm selbst gewählte Ersatzkraft bis zu einer bestimmten Höhe.
Zu den Aufgaben der "Haushaltshilfe" gehören auch das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege von Wohnräumen.
Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden durch den Rehabilitationsträger nur übernommen, wenn
- ihnen wegen der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
- im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe unter 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Einzelheiten regelt § 74 Abs. 1.
Anstelle der Haushaltshilfe kann der Rehabilitand unter Umständen auch die Mitaufnahme des Kindes oder der Kinder in der Rehabilitationseinrichtung beantragen. Näheres regelt hier § 74 Abs. 2.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Haushaltshilfe nicht vor, weil das jüngste zu beaufsichtigende Kind schon 12 Jahre oder älter ist, kann der Rehabilitationsträger die unvermeidbaren Kosten einer Betreuung des Kindes nach § 74 Abs. 3 bezuschussen ("Kinderbetreuungskosten").
Ist der Rehabilitand ein landwirtschaftlicher Unternehmer oder eine andere zu schützende Person i. S. d. KVLG, wird zur Weiterführung des Hofes ggf. auch eine Betriebshilfe zur Verfüg...