0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 26a, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.
Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 26b, Art. 7 Abs. 1 des o. a. Gesetzes bereits mit Wirkung zum 1.5.2004 um Satz 2 ergänzt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 109 mit Wirkung zum 1.1.2018 § 192. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 109.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Regelungen zur Beauftragung von Integrationsfachdiensten zur Unterstützung der Aufgabenträger der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz eingefügt. Die Abs. 1 und 4 wurden durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen grundlegend geändert.
Ergänzend zu beachten ist die sog. Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) nach Maßgabe des § 196 Abs. 3, wo unter anderem die Modalitäten der Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, der Kooperationen untereinander und der Kostenfinanzierung beschrieben werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Definition der Integrationsfachdienste
Rz. 2
Die Vorschrift definiert Integrationsfachdienste, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden können.
Rz. 3
Ein Teil der schwerbehinderten Menschen lässt sich – selbst unter Einsatz aller vorhandenen Fördermöglichkeiten – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann vermittel...