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Sauer, SGB IX § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehinder ... / 2.1.2 Stellvertretende Mitglieder/Aufgaben

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 3

Voraussetzung für das Zustandekommen einer Schwerbehindertenvertretung ist aber nicht, dass auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt wird. Geht für die Wahl eines stellvertretenden Mitglieds kein gültiger Wahlvorschlag ein, hat dies der Wahlvorstand unverzüglich bekannt zu machen und eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen (§ 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen). § 7 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung, der besagt, dass in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, sowie Abs. 2, wonach der Wahlvorstand im Falle, dass innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge eingehen, danach bekannt zu geben hat, dass die Wahl nicht stattfindet, bezieht sich nur auf die Wahl der Vertrauensperson, nicht auf die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern.

 

Rz. 4

Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder ist nicht vorgeschrieben, vielmehr wird sich die Zahl nach der Betriebsgröße und der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen richten. Wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind, wird von dem zur Vorbereitung der Wahl bestellten (§ 1 Abs. 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen) oder in der Wahlversammlung gewählten (§ 1 Abs. 2 der Wahlordnung) Wahlvorstand nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber beschlossen (§ 2 Abs. 4 der Wahlordnung).

 

Rz. 5

Aufgabe des stellvertretenden Mitglieds bzw. der stellvertretenden Mitglieder ist es, die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung zu vertreten. Eine weitere Aufgabe bestimmt § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit Wirku...

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