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Sauer, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Satz 1 und 2 sprachlich an die neuen Bezeichnungen der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit angepasst.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde in Satz 1 mit Wirkung zum 30.12.2016 eine Ergänzung zur Meldung offener Stellen an die Agenturen für Arbeit durch öffentliche Dienststellen vorgenommen und in Satz 4 als Folge der Änderung des § 83 durch das o. a. Gesetz das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 82 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 165. Gegenüber dem bisherigen § 82 in der Fassung der zum 30.12.2016 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes ist nach Satz 1 ein Satz eingefügt worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 82 mit Anpassungen der Verweisungen der Paragrafen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt besondere – über die allgemeinen Verpflichtungen aller Arbeitgeber in § 164 hinausgehende – Verpflichtungen der öffentlichen Arbeitgeber i. S. d. § 154 Abs. 3, also der öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Diese öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, alle frei werdenden und neu zu besetzenden Arbeitsplätze i. S. d. § 156 Abs. 1 frühzeitig den Agenturen für A...

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1Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 2Mit dieser Meldung gilt ...

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