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Sauer, SGB IX § 160 Ausgleichsabgabe / 2.4 Kleinbetrieberegelung

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 16

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen, also für solche Arbeitgeber, die infolge der Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 3 (eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003, BGBl. I S. 462) – ab 1.1.2018 § 154 Abs. 1 Satz 3 – bis zu 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben, besteht eine besondere Regelung. Aufgrund der geringen Zahl der hier zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen wird nicht auf die Beschäftigungsquote abgestellt, sondern auf die jahresdurchschnittliche Beschäftigung. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe auf der Grundlage der Staffelung nach Satz 1 würde diese Gruppe der Arbeitgeber unverhältnismäßig hart treffen. Ein Arbeitgeber, der zur Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verpflichtet wäre, müsste bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Ausgleichsabgabe in Höhe von monatlich 360,00 EUR (ab 1.1.2021) zahlen.

Die in diesem Gesetz – in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 77 (ab 1.1.2018 § 160) Abs. 2 Satz 2 – vorgenommenen Formulierungen "bis zu 39" und "bis zu 59" sind durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 durch die Formulierungen "weniger als 40" und "weniger als 60" ersetzt worden. Die frühere Formulierung hatte zu Auslegungsschwierigkeiten geführt und die Frage aufgeworfen, ob die Kleinbetrieberegelung für Arbeitgeber mit weniger als 59 ("bis zu") oder für Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätze gelten sollte. Der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers war, dass diese Regelung für alle Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätze gelten sollte, was durch die besondere Abrundungsregelung zum Ausdruck kam. Auch ein Arbeitgeber mit jahresd...

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