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Sauer, SGB III § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Ar ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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2.1 Grundlagen

 

Rz. 3

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstammt dem Haushaltsrecht und ist als Bundesrecht stets zu beachten (vgl. § 7 BHO). Er ist jedoch bei der Auswahl der Leistung im Einzelfall damit in Einklang zu bringen, dass die am besten geeignete Leistung bzw. Leistungskombination auszuwählen ist. Maßgebende Gesichtspunkte sind die Fähigkeiten des Betroffenen und der ermittelte individuelle arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf sowie die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes. Damit verfolgt die Vorschrift das Ziel, mehrdimensional wirkungsorientiert vorzugehen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist als Handlungsanweisung für die Auswahl der im Ermessen der Agenturen für Arbeit liegenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu verstehen. Sie wurde konzipiert, um den gesetzlichen Auftrag angesichts der möglichen Perspektiven, die von der Fachkraft der Agentur für Arbeit eingenommen werden können, zu verdeutlichen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass nicht allein den Interessen des Arbeitslosen, sondern auch denen des Marktes und der Beitragszahler Rechnung getragen werden soll. Die Vorschrift wendet sich vom ökonomischen Prinzip ab: Weder sollen mit vorhandenen Haushaltsmitteln möglichst viele arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bewilligt werden (Maximalprinzip) noch der geringste Haushaltsaufwand für die benötigten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (Minimalprinzip) angestrebt werden. Das naheliegende Minimalprinzip ist nicht zielführend, weil es auf der Ebene der Auswahl einer aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahme nicht angewandt werden kann. Das angestrebte Ergebnis ist ja nicht die Teilnahme an der Maßnahme, sondern die Aufnahme einer Beschäftigung. Wäre dies ungefördert möglich, würde die Bewilligung einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme § 7 von vornherein ni...

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