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Sauer, SGB III § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen / 2.2 Anforderungen an Maßnahmen (Abs. 2)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 16

Nach Abs. 2 Satz 1 ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt (Nr. 1) und bestimmte Qualitätsstandards eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen (Nr. 2). Die Voraussetzung von Nr. 1 und 2 müssen kumulativ vorliegen (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 3; Hütig/Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 51 Rz. 2).

2.2.1 Schulgesetze der Länder (Nr. 1)

 

Rz. 17

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie auf die Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen den Länder unterliegt. Die von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen richten sich an nicht mehr der Schulpflicht unterliegende junge Menschen. Die Bildungsmaßnahmen sind damit nicht mehr Bestandteil des schulischen Bildungssystems der Länder, für die folglich auch keine Inhalte normiert sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit und die Verpflichtung, Rahmenvorstellungen für die Durchführung solcher Maßnahmen zu beschreiben. Auch Maßnahmen, die den Hochschulgesetzen der Länder unterliegen, sind nicht nach § 51 förderfähig (Hassel, in: Brand, SGB III, § 51 Rz. 5; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 5; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 51 Rz. 19; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 51 Rz. 13). Nicht förderbar sind das Berufsvorbereitungsjahr und das Berufsgrundbildungsjahr (Schön, a. a. O.; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 20).

 

Rz. 18

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich durchgeführt werden. Sie können aber auch in schulischer Form durchgeführt werden. Notwendig ist aber bei einer schulischen Ausbildung, dass nicht nur Allgemeinwissen vermit...

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