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Sauer, SGB III § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und berufl ... / 2.11 Handhabung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines durch die Agentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 85

Abs. 4 stellt die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines grundsätzlich in das Ermessen der Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch darauf kann nur nach Maßgabe des Abs. 7 bestehen. Das eingeräumte Ermessen führt letztlich zu einer deutlichen Aufwertung der dezentralen Handlungskompetenzen der Agenturen für Arbeit. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein dürfte damit als eigenständiges Instrument der Arbeitsmarktförderung in das jährliche Arbeitsmarktprogramm der Agenturen für Arbeit (wie auch in das der Jobcenter nach dem SGB II) eingehen. Abs. 5 macht die Handhabung durch die Agentur für Arbeit von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen des Förderberechtigten abhängig und ebenso davon, dass eine örtliche Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsmarktdienstleistungen vorzufinden ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die von ihm erwartete Wirkung zeigen kann. In Fällen des Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 (Vermittlung durch einen Träger) ist die Ausgabe zur Vermittlung einer Ausbildungsstelle kraft Gesetzes ausgeschlossen, der Gutschein kommt nur zur Vermittlung in Arbeit in Betracht. Die Agenturen für Arbeit sind angehalten, zur Vermeidung von sog. Grenzsachverhalten am Ende der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins diese nicht so auszustellen, dass sie am Wochenende, einem Feiertag oder dem letzten Tag eines Kalendermonats zuletzt gültig sind.

 

Rz. 86

In Bezug auf die Eignung und die persönlichen Verhältnisse greift der Gesetzgeber auf die Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 7 zurück. Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, wie das in Bezug auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Abs. 5 der Fall ist, hat die Agentur für Arbe...

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